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Beurlaubung

4. Beurlaubung

Es gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung).

  • Unterrichtsfreistellungen sind nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, die in § 4 der Schulbesuchsverordnung genannt sind.
  • Das Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes ist glaubhaft zu machen durch entsprechende Angaben und/oder Vorlegen von Unterlagen.
  • Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung von der Teilnahme am Unterricht ist von den Erziehungsberechtigten bzw. von der/dem volljährigen Schüler*in zu stellen!
  • Ein schriftlicher Antrag ist auch für die Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften rechtzeitig zustellen! Ein schriftlicher Antrag ist auch dann notwendig, wenn diese Festtage bereits in der Anlage zur Schulbesuchsverordnung genannt sind und eine Beurlaubung grundsätzlich genehmigt wird.
  • Für das Fernbleiben der Schülerin /des Schülers vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler*innen für sich selbst, die Verantwortung.
  • Die Schule berät erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
  • Anträge sind rechtzeitig (in der Regel mindestens eine Woche vorher) und schriftlich zu stellen. Ein entsprechendes Formular ist im Sekretariat erhältlich und steht auf der Homepage unter Schul ABC.
  • Für eine Unterrichtsstunde beurlaubt der/die jeweilige Fachlehrer*in, für bis zu zwei Tage der/die Klassenlehrer*in, für mehr als zwei Tage und grundsätzlich vor und nach den Schulferien die Schulleiterin.


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